2. Abschnitt
Pflegegeld
Pflegegeldstufen
§ 4
(1) Das Pflegegeld gebührt in sieben Stufen in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person nach folgender Tabelle:
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Pflegegeldstufen Durchschnittlicher Weitere
monatlicher Voraussetzungen
Pflegebedarf über
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1 50 Stunden
2 75 Stunden
3 120 Stunden
4 160 Stunden
5 180 Stunden Erfordernis eines
außergewöhnlichen
Pflegeaufwandes
6 180 Stunden a) Erfordernis zeitlich
unkoordinierbarer
Betreuungsmaßnahmen
regelmäßig während
des Tages und
der Nacht oder
b) Erfordernis der
dauernden Anwesenheit
einer Pflegeperson
während des Tages
und der Nacht wegen
Wahrscheinlichkeit einer
Eigen- oder
Fremdgefährdung
7 180 Stunden a) Unmöglichkeit
zielgerichteter
Bewegungen
der vier Extremitäten
mit funktioneller
Umsetzung oder
b) Vorliegen eines
gleichzuhaltenden
Zustandes
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(2) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu beinhalten:
- 1. die Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe";
- 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind;
- 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden monatlich festgelegt werden darf; und
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