§ 4 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

2. Abschnitt

Pflegegeld

Pflegegeldstufen

§ 4

(1) Das Pflegegeld gebührt in sieben Stufen in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person nach folgender Tabelle:

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Pflegegeldstufen Durchschnittlicher Weitere

monatlicher Voraussetzungen

Pflegebedarf über

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1 50 Stunden

2 75 Stunden

3 120 Stunden

4 160 Stunden

5 180 Stunden Erfordernis eines

außergewöhnlichen

Pflegeaufwandes

6 180 Stunden a) Erfordernis zeitlich

unkoordinierbarer

Betreuungsmaßnahmen

regelmäßig während

des Tages und

der Nacht oder

b) Erfordernis der

dauernden Anwesenheit

einer Pflegeperson

während des Tages

und der Nacht wegen

Wahrscheinlichkeit einer

Eigen- oder

Fremdgefährdung

7 180 Stunden a) Unmöglichkeit

zielgerichteter

Bewegungen

der vier Extremitäten

mit funktioneller

Umsetzung oder

b) Vorliegen eines

gleichzuhaltenden

Zustandes

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(2) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu beinhalten:

  1. 1. die Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe";
  2. 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind;
  3. 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden monatlich festgelegt werden darf; und

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