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§ 4 Pflichtschulorganisationsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

2. Abschnitt
Volksschulen

§ 4*)
Aufbau

(1) Die Volksschule umfasst

  1. a) die Grundschule, bestehend aus
  1. 1. der Grundstufe I (Vorschulstufe und erste und zweite Schulstufe) und
  2. 2. der Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe) sowie
  1. b) die Oberstufe (fünfte bis achte Schulstufe).

(2) Bei zu geringer Schülerzahl in den Schulstufen der Grundschule und der Oberstufe können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Volksschulklassen und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Kinder einer Sonderschulklasse in eine Volksschulklasse wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 46/2000, 5/2014, 81/2017, 45/2018

06.09.2018

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