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§ 3 Pflichtschulorganisationsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 3*)
Personenbezogene Begriffe

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Dies gilt nicht für jene Begriffe, die in diesem Gesetz in der weiblichen Form verwendet werden oder sich nach ihrem Inhalt eindeutig nur auf weibliche oder nur auf männliche Personen beziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1995, 45/2018

06.09.2018

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