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§ 4  PAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO im Bereich Bewerbungsmanagement und Jobbörse

§ 4.

(1) Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich anderes regelt, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle wahrzunehmen, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortlicher ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport erstellt für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse eine Information, die bei der Registrierung als Bewerberin oder Bewerber aufscheint und die Informationspflichten gemäß DSGVO erfüllt.

(3) Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß DSGVO geltend, so haben dies die gemeinsam Verantwortlichen einander unverzüglich mitzuteilen. Erforderlichenfalls haben gemeinsam Verantwortliche einander bei der Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zu unterstützen.

(4) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle, die mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortlicher ist, in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes verarbeiteten personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten standardisierte Berichte und Abfragen für die Erfüllung der Pflichten gemäß DSGVO zur Verfügung zu stellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Zentralstelle und die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Bekanntgabe der durchgeführten standardisierten Berichte und Abfragen in Bezug auf die in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes über die Vollständigkeit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu informieren. Soweit diese Daten einer betroffenen Person nicht vollständig aus den durchgeführten standardisierten Berichten und Abfragen hervorgehen, haben die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Zentralstelle diese Daten zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20010205

Dokumentnummer

NOR40202440

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