Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 5.
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20010205
Dokumentnummer
NOR40202441
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