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§ 5  PAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

§ 5.

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20010205

Dokumentnummer

NOR40202441

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