§ 4 Parkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1987

§ 4
Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Abgabe darf

  1. a) in Kurzparkzonen für jede angefangene halbe Stunde 10 S,
  2. b) auf anderen Verkehrsflächen für jede angefangene Stunde 10 S nicht überschreiten.

(3) Die Landesregierung hat das Höchstausmaß der Abgabe entsprechend dem von ihr kundgemachten Lebenshaltungskostenindex durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn sich das Höchstausmaß um 20 v.H. ändert.

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