§ 4*)
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
- a) in Kurzparkzonen für jede angefangene halbe Stunde 13 S,
- b) auf anderen Verkehrsflächen
- 1. für jede angefangene Stunde 13 S oder
- 2. für je angefangene zwölf Stunden 80 S
nicht überschreiten.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Höchstbeträge erhöhen sich jeweils um 20 v.H., wenn, ausgehend vom 1. Jänner 1999, der von der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind in den Fällen der Abs. 2 lit. a und b Z. 1 auf volle Schillingbeträge, in den Fällen des Abs. 2 lit. b Z. 2 auf volle Zehnschillingbeträge aufzurunden
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998
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