§ 4 Parkabgabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 4*)
Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Abgabe darf

  1. a) in Kurzparkzonen für jede angefangene halbe Stunde 90 Cent,
  2. b) auf anderen Verkehrsflächen
  1. 1. für jede angefangene Stunde 90 Cent oder
  2. 2. für je angefangene zwölf Stunden 5,80 Euro

    nicht überschreiten.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Höchstbeträge erhöhen sich jeweils um 20 v.H., wenn, ausgehend vom 1. Jänner 1999, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b Z. 1 auf volle 10 Cent, im Falle des Abs. 2 lit. b Z. 2 auf volle Eurobeträge aufzurunden.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001

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