§ 4*)
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Abgabe darf auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind,
- a) für jede angefangene Stunde 90 Cent oder
- b) für je angefangene zwölf Stunden 5,80 Euro
nicht überschreiten.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Höchstbeträge erhöhen sich jeweils um 20 v.H., wenn, ausgehend vom 1. Jänner 1999, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 16/2006
10.12.2015
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