§ 4
(1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats haben dem/der Bundesminister/in für Gesundheit für den Zeitraum der Funktionsperiode eine Erklärung über allfällige bestehende Interessenskonflikte abzugeben. Etwaige Änderungen während der Funktionsperiode sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Verschweigen eines Umstandes, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben kann, führt zum Verlust der Mitgliedschaft im Obersten Sanitätsrat. Das betreffende Mitglied ist durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit abzuberufen. Dies gilt auch im Fall des Unterbleibens der Mitteilung etwaiger Änderungen, falls der Umstand, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben könnte, erst im Laufe der Funktionsperiode eingetreten ist.
(3) Zur Beurteilung von Interessenskonflikten im Sinne des Abs. 1 sind von jedem Mitglied des Obersten Sanitätsrats insbesondere finanzielle Beziehungen zu Interessensverbänden und gewinnorientierten Unternehmungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und dem/der Präsidenten/-in offenzulegen.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat bei Bekanntgabe von Interessenskonflikten zu entscheiden,
- 1. ob sich das betreffende Mitglied des Obersten Sanitätsrats bei einschlägigen Themen der Beratung oder der Abstimmung zu enthalten hat oder
- 2. er/sie das betreffende Mitglied abberuft.
(5) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Entscheidungen gemäß Abs. 4 dem Präsidenten des Obersten Sanitätsrats mitzuteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)