§ 3
(1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.
(2) Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.
(3) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.
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