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§ 4 NEIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zwingender Abbruch des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens

§ 4.

(1) Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wenn

  1. 1. eine für die Anfertigung einer Bildschirmkopie geeignete visuelle Überprüfung der Partei oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden nicht möglich ist oder
  2. 2. sonstige Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten vorliegen.

(2) Bei Vorliegen eines Falles nach § 36b Abs. 1 Z 3 und 4 NO ist das elektronisch unterstütze Identifikationsverfahren zu Ende zu führen, es sein denn es besteht Grund zu der Annahme, dass die Partei dadurch Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde. Jedenfalls ist eine unverzügliche Verdachtsmeldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) entsprechend § 36c Abs. 1 erster Satz NO zu erwägen, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 36c Abs. 1 dritter Satz NO erfüllt sind; § 36c Abs. 2 NO ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40211350

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