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§ 5 NEIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens durch Dienstleister

§ 5.

Der Notar kann sich für die Ausführung des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens gemäß dieser Verordnung eines Dienstleisters (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) bedienen, wenn er dafür Sorge trägt, dass der Dienstleister Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Qualität den Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Notar, der auf den Dienstleister zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40211351

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