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§ 4 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Ersatzmitglieder

§ 4

(1) Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.

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