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§ 5 Nat SiRat GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Vorsitz

§ 5

(1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

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