vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 MilBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zuständigkeit

§ 4.

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.

(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003064

Dokumentnummer

NOR40203964

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)