§ 4
Zahl der Lehrlinge pro Betrieb
Ein Lehrberechtigter darf je nach Art und Größe des Betriebes bis zu drei Lehrlinge gleichzeitig ausbilden. Sind in einem Betrieb neben dem Lehrberechtigten Meister oder Facharbeiter tätig, so darf für jeden dieser Meister und jeden dieser Facharbeiter zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.
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