§ 4 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 4

Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb

Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

10.03.2017

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