§ 4
Zuständigkeit des Landesschulrates
(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:
- 1. Vorarbeiten zur Erstellung des Stellenplanes nach den Vorgaben der Stellenplanrichtlinie des Bundes; dazu zählen jedenfalls die Kontrolle folgender von den Schulleitungen übermittelter Daten betreffend
- a) die Schüler- und Klassenzahlen,
- b) die außerordentlichen und sprengelfremden Schülerinnen/Schüler,
- c) die Schülerinnen/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
- d) die Schülerinnen/Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache,
- e) die Schülerzahlen der ganztägigen Schulformen,
- f) die Religionsbekenntnisse und
- g) die Begründungen für Klassen, deren Schülerzahl den Richtwert für die Klassenschülerhöchstzahl 25 überschreiten;
- 2. Vorarbeiten der Personalbewirtschaftung sowie regionale und lokale Kontingentverteilung unter Einhaltung der Stellenplanvorgaben; dazu zählen jedenfalls Personalanforderungen, erforderliche Erhebungen betreffend Sprachförderkurse, Kontrolle der Lehrfächerverteilung; Diensteinteilung der an mehreren allgemein bildenden Pflichtschulen verwendeten Lehrpersonen sowie die Informationspflicht über erforderliche Personalmaßnahmen.
(2) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:
- 1. Informationspflicht über dienstrechtliche Verfehlungen, sofern nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann sowie die Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,
- 2. Bericht über die dienstlichen Leistungen der Schulleiterin/des Schulleiters,
- 3. Ernennungen, ausgenommen:
- a) Ernennungen, mit denen die Verleihung einer Leiterstelle verbunden ist,
- b) Ernennungen auf einen anderen Dienstposten;
vor Ernennungen ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen;
- 4. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses,
- 5. Versetzung in den Ruhestand, soweit es sich nicht um Ermessensfälle handelt,
- 6. Zuweisung und Versetzung, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber einer schulfesten Stelle,
- 7. Bewilligung des Diensttausches, soweit es sich nicht um den Diensttausch von Schulleiterinnen und Schulleiter handelt,
- 8. Anordnung und Genehmigung von Mehrdienstleistungen,
- 9. Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes sowie der Pflegefreistellung für Leiterinnen und Leiter sowie Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes von mehr als drei Tagen,
- 10. Rückberufung in den Schulferien und an schulfreien Tagen,
- 11. Dienstfreistellung und Außerdienststellung (§§ 15 und 59b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz),
- 12. Familienhospizfreistellung,
- 13. Verfügungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,
- 14. Entgegennahme der Meldung sowie Genehmigung oder Untersagung von Nebenbeschäftigungen,
- 15. Führung der Personalakten,
- 16. Feststellung von Dienstverhinderungen,
- 17. Anordnung von ärztlichen Untersuchungen,
- 18. Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
- 19. Feststellung der Jahresnorm/Lehrverpflichtung,
- 20. Herabsetzungen der Jahresnorm/Lehrverpflichtung zur Pflege eines Kindes,
- 21. Vollzug von Disziplinarstrafen,
- 22. Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachter Zeiten,
- 23. Anweisung und Einstellung aller mit dem Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug im Zusammenhang stehenden Geldleistungen mit Ausnahme der Anweisung von Gehalts- und Pensionsvorschüssen sowie Belohnungen,
- 24. Gewährung von Dienstbefreiungen für Kuraufenthalte,
- 25. Pflegeteilzeit,
- 26. Abwesenheiten durch Zivil- und Präsenzdienst,
- 27. Genehmigung der Ausnahmen von Verwendungsbeschränkungen,
- 28. Ausstellung von Dienstzeugnissen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014
29.07.2014
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