§ 4 LDHG. 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 4

Zuständigkeit des Landesschulrates

(1) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen und im privatrechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

  1. 1. Vorarbeiten zur Erstellung des Stellenplanes nach den Vorgaben der Stellenplanrichtlinie des Bundes; dazu zählen jedenfalls die Kontrolle folgender von den Schulleitungen übermittelter Daten betreffend
  1. a) die Schüler- und Klassenzahlen,
  2. b) die außerordentlichen und sprengelfremden Schülerinnen/Schüler,
  3. c) die Schülerinnen/Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  4. d) die Schülerinnen/Schüler mit nicht-deutscher Muttersprache,
  5. e) die Schülerzahlen der ganztägigen Schulformen,
  6. f) die Religionsbekenntnisse und
  7. g) die Begründungen für Klassen, deren Schülerzahl den Richtwert für die Klassenschülerhöchstzahl 25 überschreiten;
  1. 2. Vorarbeiten der Personalbewirtschaftung sowie regionale und lokale Kontingentverteilung unter Einhaltung der Stellenplanvorgaben; dazu zählen jedenfalls Personalanforderungen, erforderliche Erhebungen betreffend Sprachförderkurse, Kontrolle der Lehrfächerverteilung; Diensteinteilung der an mehreren allgemein bildenden Pflichtschulen verwendeten Lehrpersonen sowie die Informationspflicht über erforderliche Personalmaßnahmen.

(2) Dem Landesschulrat obliegen hinsichtlich der Lehrpersonen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis folgende Aufgaben:

  1. 1. Informationspflicht über dienstrechtliche Verfehlungen, sofern nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann sowie die Durchführung von Vorerhebungen in Disziplinarangelegenheiten,
  2. 2. Bericht über die dienstlichen Leistungen der Schulleiterin/des Schulleiters,
  3. 3. Ernennungen, ausgenommen:
  1. a) Ernennungen, mit denen die Verleihung einer Leiterstelle verbunden ist,
  2. b) Ernennungen auf einen anderen Dienstposten;

    vor Ernennungen ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen;

  1. 4. Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses,
  2. 5. Versetzung in den Ruhestand, soweit es sich nicht um Ermessensfälle handelt,
  3. 6. Zuweisung und Versetzung, mit Ausnahme der Inhaberinnen und Inhaber einer schulfesten Stelle,
  4. 7. Bewilligung des Diensttausches, soweit es sich nicht um den Diensttausch von Schulleiterinnen und Schulleiter handelt,
  5. 8. Anordnung und Genehmigung von Mehrdienstleistungen,
  6. 9. Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes sowie der Pflegefreistellung für Leiterinnen und Leiter sowie Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes von mehr als drei Tagen,
  7. 10. Rückberufung in den Schulferien und an schulfreien Tagen,
  8. 11. Dienstfreistellung und Außerdienststellung (§§ 15 und 59b Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz),
  9. 12. Familienhospizfreistellung,
  10. 13. Verfügungen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz,
  11. 14. Entgegennahme der Meldung sowie Genehmigung oder Untersagung von Nebenbeschäftigungen,
  12. 15. Führung der Personalakten,
  13. 16. Feststellung von Dienstverhinderungen,
  14. 17. Anordnung von ärztlichen Untersuchungen,
  15. 18. Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  16. 19. Feststellung der Jahresnorm/Lehrverpflichtung,
  17. 20. Herabsetzungen der Jahresnorm/Lehrverpflichtung zur Pflege eines Kindes,
  18. 21. Vollzug von Disziplinarstrafen,
  19. 22. Feststellung des Anspruches auf Geldleistungen nach den besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Ruhegenussbemessung sowie die Anrechnung von im Ruhestand verbrachter Zeiten,
  20. 23. Anweisung und Einstellung aller mit dem Dienstverhältnis bzw. Ruhe- oder Versorgungsbezug im Zusammenhang stehenden Geldleistungen mit Ausnahme der Anweisung von Gehalts- und Pensionsvorschüssen sowie Belohnungen,
  21. 24. Gewährung von Dienstbefreiungen für Kuraufenthalte,
  22. 25. Pflegeteilzeit,
  23. 26. Abwesenheiten durch Zivil- und Präsenzdienst,
  24. 27. Genehmigung der Ausnahmen von Verwendungsbeschränkungen,
  25. 28. Ausstellung von Dienstzeugnissen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 92/2014

29.07.2014

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