§ 4 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2007

§ 4*)
Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstbeschreibung einschließlich der Gesamtbeurteilung obliegt der Dienstbeschreibungskommission, die hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Schulen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Berufsschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten ist.

(2) Der Dienstbeschreibungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde haben anzugehören:

  1. a) der Bezirkshauptmann als Vorsitzender,
  2. b) der Bezirksschulinspektor,
  3. c) zwei von der Personalvertretung der Landeslehrer bestellte Lehrer jener Schulart, der der zu beschreibende Lehrer angehört.

(3) Der Dienstbeschreibungskommission beim Amt der Landesregierung haben anzugehören:

  1. a) ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
  2. b) der Berufsschulinspektor, falls ein solcher jedoch nicht bestellt ist, der zuständige Landesschulinspektor,
  3. c) zwei von der Personalvertretung der Landeslehrer bestellte Lehrer jener Schulart, der der zu beschreibende Lehrer angehört.

(4) Über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung hat in zweiter und oberster Instanz die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Dienstbeschreibungsoberkommission zu entscheiden.

(5) Der Dienstbeschreibungsoberkommission haben anzugehören:

  1. a) der Vorstand der für die Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender,
  2. b) der zuständige Landesschulinspektor, falls dieser jedoch gemäß Abs. 3 am Verfahren der Dienstbeschreibungskommission mitgewirkt hat oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, der für die allgemein bildenden Pflichtschulen zuständige Landesschulinspektor,
  3. c) zwei von der Personalvertretung der Landeslehrer bestellte Lehrer jener Schulart, der der zu beschreibende Lehrer angehört.

(6) Die Kommissionen nach den Abs. 2, 3 und 5 sind beschlussfähig, wenn die jeweils in den lit. a und b dieser Absätze genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der jeweils in den lit. c dieser Absätze genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

(7) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amte. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen definitiv angestellt und disziplinär unbescholten sein. Erlischt ihre Mitgliedschaft vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachbestellung für den restlichen Teil der Funktionsdauer vorzunehmen.

(8) Personen, die als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission an der Dienstbeschreibung eines Lehrers mitgewirkt haben, dürfen bei Behandlung derselben Sache vor der Dienstbeschreibungsoberkommission nicht teilnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007

23.09.2016

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