§ 4 L-DHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1964

§ 4
Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstbeschreibung einschließlich der Gesamtbeurteilung obliegt der Dienstbeschreibungskommission, die hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie polytechnische Lehrgänge bei der Bezirksverwaltungsbehörde und hinsichtlich der Lehrer für öffentliche Berufsschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten ist.

(2) Der Dienstbeschreibungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde haben anzugehören:

  1. a) der Bezirkshauptmann als Vorsitzender,
  2. b) der Bezirksschulinspektor,
  3. c) ein von der Lehrerberufsvertretung bestellter Lehrer jener Schulart, der der zu beschreibende Lehrer angehört.

(3) Der Dienstbeschreibungskommission beim Amt der Landesregierung haben anzugehören:

  1. a) ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Beamter, der wenigstens der Dienstklasse VII angehört, als Vorsitzender,
  2. b) der Berufsschulinspektor, falls ein solcher jedoch nicht bestellt ist, der zuständige Landesschulinspektor,
  3. c) ein von der Lehrerberufsvertretung bestellter Lehrer jener Schulart, der der zu beschreibende Lehrer angehört.

(4) Über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung hat in zweiter und oberster Instanz die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Dienstbeschreibungsoberkommission zu entscheiden.

(5) Der Dienstbeschreibungsoberkommission haben anzugehören:

  1. a) der Vorstand der für die Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender,
  2. b) der zuständige Landesschulinspektor, falls dieser jedoch gemäß Abs. 3 am Verfahren der Dienstbeschreibungskommission mitgewirkt hat oder wenn ein solcher nicht bestellt ist, der für die allgemein bildenden Pflichtschulen zuständige Landesschulinspektor,
  3. c) ein von der Lehrerberufsvertretung bestellter Lehrer jener Schulart, der der zu beschreibende Lehrer angehört.

(6) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amte. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellten und müssen definitiv angestellt und disziplinär unbescholten sein.

(7) Personen, die als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommission an der Dienstbeschreibung eines Lehrers mitgewirkt haben, dürfen bei Behandlung derselben Sache vor der Dienstbeschreibungsoberkommission nicht teilnehmen.

23.09.2016

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