§ 4*)
Leistungsfeststellung
(1) Die Leistungsfeststellung obliegt Leistungsfeststellungskommissionen. Für die Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen ist eine Leistungsfeststellungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde, für die Lehrer an öffentlichen Berufsschulen sowie für die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist eine Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde haben anzugehören:
- a) der Bezirkshauptmann als Vorsitzender,
- b) der zuständige Bezirksschulinspektor,
- c) zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.
(3) Der Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Landesregierung haben anzugehören:
- a) ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
- b) der zuständige Landesschulinspektor,
- c) zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.
(4) Über Berufungen gegen Leistungsfeststellungsbescheide hat in zweiter und oberster Instanz die beim Amt der Landesregierung einzurichtende Leistungsfeststellungsoberkommission zu entscheiden.
(5) Der Leistungsfeststellungsoberkommission haben anzugehören:
- a) der Vorstand der für die Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender,
- b) der zuständige Landesschulinspektor, falls dieser jedoch gemäß Abs. 3 am Verfahren der Leistungsfeststellungskommission mitgewirkt hat, der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständige Landesschulinspektor,
- c) zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.
(6) Die Kommissionen nach den Abs. 2, 3 und 5 sind beschlussfähig, wenn die jeweils in den lit. a und b dieser Absätze genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der jeweils in den lit. c dieser Absätze genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.
(7) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009
23.09.2016
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