§ 4*)
Leistungsfeststellung
(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die beim Amt der Landesregierung einzurichten ist.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören:
- a) ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
- b) für die Lehrer an öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen der zuständige Bezirksschulinspektor, für die Lehrer an öffentlichen Berufsschulen sowie für die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der zuständige Landesschulinspektor,
- c) zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.
(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.
(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012
23.09.2016
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