§ 4 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 4

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Die Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden.

(1a) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1942 720

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942 722

2. April 1942 bis 1. Juli 1942 724

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 726

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943 728

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943 730

2. April 1943 bis 1. Juli 1943 732

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943 734

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944 736

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Beamte hat in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens den
  2. 678. Lebensmonat vollendet.
  3. 2. Auf Grund der Arbeitsmarktsituation besteht ein öffentliches Interesse an der verstärkten Aufnahme von Bewerbern in den Landesdienst.
  4. 3. Gegen die Versetzung in den Ruhestand spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

    Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1947 660

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 662

2. April 1947 bis 1. Juli 1947 664

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 666

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 668

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 670

2. April 1948 bis 1. Juli 1948 672

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 674

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 676

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)