§ 4 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

2. Abschnitt

Abweichende Bestimmungen zu bundesrechtlichen Regelungen

§ 4

Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gelten mit den nachstehend angeführten Abweichungen:

  1. 1. Die Landesbeamten sind entsprechend der Anlage B innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Nach dieser Anlage richten sich ihre besonderen Ernennungserfordernisse, ihre Definitivstellungserfordernisse sowie die in den Verwendungsgruppen erreichbaren höchsten Dienstklassen und die Amtstitel, die von der Landesregierung verliehen werden können. Das Personalverzeichnis enthält neben den im § 9 Abs. 3 BDG 1979 bezeichneten Personaldaten die folgenden weiteren Daten: Art und Datum der abgelegten Dienstprüfung, Art und Datum eines abgeschlossenen Studiums bzw. einer abgelegten Reifeprüfung, Vorrückungsdienstzeit, Jubiläumsstichtag, Leistungsfeststellung, eine allfällige Teilbeschäftigung und die Personalnummer.
  2. 1a. Die §§ 5 Abs. 1 und 63 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß im Ernennungsbescheid nur die Planstelle und der Tag der Ernennung anzuführen sind und die in der Anlage B im I. Teil, Abschnitt A angeführten Amtstitel bei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land von der Landesregierung verliehen werden können.
  3. 2. Abweichend von § 11 Abs 3 können in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses nur Zeiten als Landesvertragsbedienstete eingerechnet werden.
  4. 3. (entfallen aufgrund von LGBl Nr 71/1998)
  5. 4. (entfallen aufgrund von LGBl Nr 71/1998 - Verfassungsbestimmung)
  6. 4a. § 15 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß die Frist zum Widerruf der im § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Erklärungen drei Monate beträgt.
  7. 5. Die §§ 17 bis 19 finden keine Anwendung.
  8. 5a. Für die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges gemäß § 22 BDG 1979 genügen zwei aufeinanderfolgende Feststellungen, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.
  9. 6. Der 4. Abschnitt (§§ 23 bis 35) des BDG 1979 betreffend die dienstliche Ausbildung findet auf Landesbeamte keine Anwendung.
  10. 7. In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen gemäß § 36 Abs. 2 BDG 1979 können auch Teilbeschäftigungsarbeitsplätze vorgesehen werden, wobei das Ausmaß der Teilbeschäftigung festzulegen ist.
  11. 8. Die §§ 38 bis 41 BDG 1979 gelten dergestalt, daß
  1. a) als Versetzung - unbeschadet der Regelung des § 40 Abs. 2 - die dauernde Zuweisung eines Landesbeamten auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes anzusehen ist;
  2. b) eine Versetzung oder Dienstzuteilung auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen kann und
  3. c) ein wichtiges Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 jedenfalls gegeben ist und Abs. 3 dieser Bestimmung keine Anwendung findet, wenn über einen Landesbeamten rechtskräftig eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung vor höchstens Jahresfrist verhängt worden ist und die Art der Dienstpflichtverletzung die Beibehaltung der bisherigen Verwendung des Landesbeamten im dienstlichen Interesse untunlich erscheinen läßt.
  1. 9. Der Landesbeamte ist im Sinne des § 43 BDG 1979 auch verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu betragen. Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
  2. 10. Die regelmäßige Wochendienstzeit im Sinne des § 48 BDG 1979 beträgt bei Teilbeschäftigung die gemäß § 25 Abs. 1 festgelegte Arbeitszeit.
  3. 10a. Ergänzend zu § 47a gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Zeiten auf der Reise von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit. Abweichend von § 48f Abs 1 sind die §§ 48a bis 48d und 48e Abs 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist, die sonst Behörden (zB Landesabgabenamt) oder selbständige Landeseinrichtungen (zB Kinder- und Jugendanwaltschaft, Burgen- und Schlösserverwaltung) leiten. Die §§ 47a und 48a bis 48d sind auf Beamte nicht anzuwenden, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl I Nr 8/1997, Anwendung findet.
  4. 10b. § 49 Abs. 3 BDG 1979 ist auf Landesbeamte nicht anzuwenden.
  5. 11. Im Sinne des § 56 Abs. 3 BDG 1979 ist auch jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag der Nebenbeschäftigung wesentliche Veränderung derselben zu melden. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung bzw. deren Veränderung mit Bescheid zu untersagen, wenn ein Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Andernfalls hat sie die Nebenbeschäftigung (Veränderung) zur Kenntnis zu nehmen, wobei sie jedoch mit Bescheid die im Interesse des Dienstes, insbesondere zur Sicherstellung der Erfüllung der Dienstpflichten, erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen kann.
  6. 12. Landesbeamten ab der Dienstklasse V und Landesbeamten der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6, gebührt ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen.
  7. 12a. Abweichend von § 65 ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches jenes Dienstalter zugrundezulegen, das auch für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgeblich ist. Bei Landesbeamten des höheren Dienstes ist diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Suspendierung oder endet das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, so ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen.
  8. 13. § 66 Abs. 3 BDG 1979 gilt unabhängig von einem Zusammenhang mit einem allfälligen Erholungsurlaub.
  9. 13a. Anstelle des § 78a BDG gelten für Landesbeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, folgende Bestimmungen:
  1. a) Dem Landesbeamten ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
  1. 1. wenn der Landesbeamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;
  2. 2. insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (z.B. Einarbeitung, Diensttausch) und im weiteren bei Landesbeamten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.

    Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

- bei ersten Gemeinderäten

in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden

- beim zweiten Gemeinderat

in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

  1. b) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Landesbeamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt zu behandeln.
  2. c) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellung dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
  1. 14. Der 8. Abschnitt (§§ 81 bis 90) des BDG 1979 betreffend die Leistungsfeststellung findet auf Landesbeamte keine Anwendung.
  2. 15. Die §§ 91 bis 135 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.
  3. 16. (entfallen aufgrund von LGBl Nr 71/1998)
  4. 17. (entfallen aufgrund von LGBl Nr 70/1997)
  5. 18. Die Ausnahmebestimmung von Anlage 1 Z. 7.10 ist auch auf Kraftfahrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollenden.

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