§ 4.
Die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf Verabredungen von Gewerbsleuten zu dem Zwecke, um den Preis einer Waare zum Nachtheile des Publikums zu erhöhen, Anwendung.
Schlagworte
Ware, Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10001676
Dokumentnummer
NOR12019838
alte Dokumentnummer
N2187018762R
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