§ 3.
Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem §. 2 bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzbuches fällt, von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wahlweise mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10001676
Dokumentnummer
NOR12019837
alte Dokumentnummer
N2187018761R
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