§ 4
§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind.
Schlagworte
Geisteszustand, Gemütszustand
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
10009171
Dokumentnummer
NOR40207641
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