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§ 5 KirchAustrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.1869

§ 5

§. 5. Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.

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