Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 4.
(1) Das Institute of Science and Technology‑ Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
(2) Das Institute of Science and Technology‑ Austria verfügt über seine Einnahmen frei.
(3) Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology‑ Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(6) Die Gebarung des Institute of Science and Technology‑ Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20004760
Dokumentnummer
NOR40077630
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