Ermittlung fremden Rechtes
§ 4.
(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.
Einen besonderen Mechanismus zur Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht sieht das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BGBl. Nr. 417/1971, vor.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Rechtsauskunft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031290
alte Dokumentnummer
N2197817117R
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