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§ 3 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Anwendung fremden Rechtes

§ 3.

Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.

Unter "fremdem Recht" sind auch religiöse Rechte zu verstehen, auf

die manche ausländische Rechtsordnungen verweisen.

Schlagworte

Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031289

alte Dokumentnummer

N2197817116R

Stichworte