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§ 4 Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Verfahrensvorschriften

§ 4.

(1) Für Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die §§ 11, 11a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in § 11a Abs. 5 WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/751 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrages der Betrag von 75 000 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20012226

Dokumentnummer

NOR40252292

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