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§ 4 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Lehrabschlussprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Installations- und Gebäudetechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Kandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Installationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096616

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