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§ 5 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20005694

Dokumentnummer

NOR40096617

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