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§ 4 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2011

Schiffsmeldesysteme

§ 4.

Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist verpflichtet, bei der Einfahrt in das Gebiet eines verbindlichen Schiffsmeldesystems gemäß Kapitel V Regel 11 des SOLAS-Übereinkommens, welches von einem oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, betrieben wird, dieses System gemäß den IMO-Regelungen bei der Meldung der von ihm zu übermittelnden Informationen gemäß Anlage I Z 4 der Informations- und Melde-Richtlinie zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40130480

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