§ 4 Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Evaluierung

§ 4.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Industriekaufmann/Industriekauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Schlagworte

Industriekauffrau

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011039

Dokumentnummer

NOR40221091

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