vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2026

früher § 5

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 4.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau, BGBl. II Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(5) § 1 und die Paragraphenbezeichnung des 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung außer Kraft.

früher § 5

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011039

Dokumentnummer

NOR40279362

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)