Evaluierung
§ 4.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Industriekaufmann/Industriekauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Schlagworte
Industriekauffrau
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40221091
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