Kostenbestimmung
§ 4.
Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20012257
Dokumentnummer
NOR40252899
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