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§ 4 IKEV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2023

Kostenbestimmung

§ 4.

Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012257

Dokumentnummer

NOR40252899

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