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§ 3 IKEV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2023

Geltendmachung

§ 3.

Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012257

Dokumentnummer

NOR40252898

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