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§ 2 IKEV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2023

Bemessungsgrundlage

§ 2.

(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. Anschaffungskosten
  2. 2. Einrichtungskosten
  3. 3. Netzanpassungskosten
  4. 4. Lizenzkosten

(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012257

Dokumentnummer

NOR40252897

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