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§ 4 HonigV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.2004

§ 4.

„Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

  1. einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,
  2. in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben oder
  3. überhitzt worden sein

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40049434

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