Der Genehmigung bedürfen nicht
- a) der Rechtserwerb durch Erben und Vermächtnisnehmer in der Verlassenschaftsabhandlung,
- b) der Rechtserwerb zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und Geschwistern,
- c) der Rechtserwerb für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen,
- d) der Rechtserwerb, der im Zuge eines Agrarverfahrens von den Agrarbehörden beurkundet oder nach den Bodenreformgesetzen von den Agrarbehörden genehmigt wird, und
- e) der Rechtserwerb, der in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen‑, Weg‑, Eisenbahn‑ und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961. beurkundet wird.
16.04.2018
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