§ 4*)
Der Genehmigung bedürfen nicht
- a) Rechtserwerbe in der Verlassenschaftsabhandlung durch Erben oder Vermächtnisnehmer, ausgenommen durch Ausländer, soweit es sich nicht um die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen handelt,
- b) Rechtserwerbe zwischen Ehegatten einschließlich von Rechtserwerben zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe, sowie Rechtserwerbe zwischen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und Geschwistern,
- c) Rechtserwerbe für die Errichtung von öffentlichen Straßen sowie von Haupt- und Nebenbahnen,
- d) Rechtserwerbe für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Energie zum Zwecke der öffentlichen Energieversorgung und von öffentlichen Entsorgungsanlagen, wenn die hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen,
- e) Rechtserwerbe für Maßnahmen der Bodenreform oder zur Umlegung oder Grenzänderung von Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz,
- f) Rechtserwerbe gemäß §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987
17.04.2018
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