§ 4 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 09.11.1962

§ 4

Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,

  1. a) durch die Grundstücke für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben werden,
  2. b) die zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie abgeschlossen werden,
  3. c) die im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden abgeschlossen oder nach den Bodenreformgesetzes durch die Agrarbehörden genehmigt werden,
  4. d) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet werden.

16.04.2018

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