§ 4*)
(1) Der Genehmigung bedürfen nicht Rechtsgeschäfte,
- a) durch die Grundstücke für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben werden,
- b) die zwischen Ehegatten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie abgeschlossen werden,
- c) die im Zuge eines Agrarverfahrens vor den Agrarbehörden abgeschlossen oder nach den Bodenreformgesetzes durch die Agrarbehörden genehmigt werden,
- d) die in einem Anmeldungsbogen über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen im Sinne der §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet werden.
(2) Das Meistbot bedarf keiner Genehmigung, wenn
- a) das Grundstück für Zwecke der Hoheitsverwaltung oder öffentlicher Verkehrsverbindungen erworben wird,
- b) der Erwerber mit dem Eigentümer des Grundstückes verehelicht oder in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968
16.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
