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§ 4 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Lehrkräfte

§ 4.

(1) Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte sind zu bestellen:

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege),
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte/Ärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Turnusärzte/-ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
  3. 3. Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
  4. 4. sonstige fachkompetente Personen.

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Turnusärztin

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085134

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