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§ 3 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Leitung der Weiterbildung

§ 3.

(1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.

(2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der theoretischen Ausbildung,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird (Praktikumsstellen), sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung,
  6. 6. Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Praktikumsstelle,
  7. 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8. Organisation und Koordination der sowie Mitwirkung an den Prüfungen und
  9. 9. Evaluierung der Erreichung des Weiterbildungsziels.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085133

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