Leitung der Weiterbildung
§ 3.
(1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.
(2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung,
- 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der theoretischen Ausbildung,
- 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird (Praktikumsstellen), sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
- 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung,
- 6. Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Praktikumsstelle,
- 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 8. Organisation und Koordination der sowie Mitwirkung an den Prüfungen und
- 9. Evaluierung der Erreichung des Weiterbildungsziels.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085133
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