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§ 4 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Lehrtätigkeit

§ 4.

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
  2. 2. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  5. 5. pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073061

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